AGB

  • Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Lotus Travels (Stand: Januar 2025)

    Zwischen dem Reiseveranstalter Lotus Travels, Hochstr. 26, 42105 Wuppertal – nachfolgend Lotus Travels – und dem Reiseteilnehmer gelten die nachfolgenden, die §§ 651 a ff. BGB ergänzenden Bedingungen, als vertraglich vereinbart:

    § 1 Abschluss des Reisevertrages

    1. Mit der Buchung/Anmeldung zur Reise bietet der Kunde Lotus Travels den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Dies kann schriftlich, mündlich, fernmündlich oder auf elektronischem Weg, z.B. per E-Mail, erfolgen.

    Die Anmeldung erfolgt nicht nur für den Anmelder selbst, sondern auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Personen und der Anmelder sichert zu, auch für die Verpflichtungen der anderen Personen einzustehen.

    2. Der Reisevertrag kommt zustande mit der schriftlichen Reisebestätigung durch Lotus Travels, wobei die anmeldende Person bereits ausdrücklich erklärt, für die vertraglichen Verpflichtungen aller in der Anmeldung mit aufgeführten Kunden einzustehen.

    Der Reisevertrag kommt erst mit der schriftlichen oder in Textform erfolgten Reisebestätigung durch Lotus Travels zustande. Die reine Bestätigung des Zugangs der Anmeldung stellt noch keine Annahme des Reisevertrages dar.

    3. Die Leistungsverpflichtung von Lotus Travels ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung, sowie sie Vertragsgrundlage geworden ist, den ergänzenden Information von Lotus Travels und etwaigen vereinbarten Sonderwünschen, sowie dem hierauf bezugnehmenden Inhalt der Buchungsbestätigung.

    4. Leistungsträger (z. B. Hotels, Fluggesellschaften) und Reisebüros sind von Lotus Travels nicht bevollmächtigt, Zusicherungen zu geben oder Vereinbarungen zu treffen, die über die Reiseausschreibung oder die Buchungsbestätigung von Lotus Travels hinausgehen oder im Widerspruch dazu stehen oder den bestätigten Inhalt des Reisevertrages abändern. Der Reiseteilnehmer kann keine Ansprüche aus den vorstehenden Zusicherungen oder Vereinbarungen gegen Lotus Travels herleiten.

    5. Sollte der Inhalt der Buchungsbestätigung ausnahmsweise von dem Inhalt der Reiseanmeldung abweichen, stellt dies ein neues Angebot durch Lotus Travels dar, an das Lotus Travels für 10 Kalendertage gebunden ist. Der Reisevertrag kommt auf Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Reiseteilnehmer innerhalb der Bindungsfrist die Annahme durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung oder Restzahlung erklärt.

    6. Vermittelt Lotus Travels zusätzlich zu der Reise einzelne Leistungen unter Angabe des vermittelten Vertragspartners ausdrücklich und für den Reiseteilnehmer in der Leistungsbeschreibung und der Buchungsbestätigung eindeutig erkennbar in fremdem Namen (z. B. Mietwagen, Ausflüge, Reiseversicherungen etc.) richten sich das Zustandekommen des vermittelten Vertrages und dessen Inhalt (insbesondere auch die Bestimmungen über dessen Stornierung oder Umbuchung) nach den Bedingungen des Fremdleistungsträgers.

    § 2 Anzahlung und Restzahlung

    1. Zur Absicherung der Zahlungen der Reiseteilnehmer hat Lotus Travels eine Insolvenzversicherung abgeschlossen und wird darüber den gesetzlich vorgeschriebenen Sicherungsschein erteilen.

    2. Nach Vertragsschluss und Erhalt dieses Sicherungsscheins ist pro Reiseteilnehmer eine Anzahlung zu leisten, die auf den Reisepreis angerechnet wird. Diese beträgt 20 % des Gesamtreisepreises. Bei Buchungen ab 30 Tage vor Reisebeginn wird die Gesamtzahlung sofort nach Erhalt des Sicherungsscheins fällig. Die Reiseunterlagen werden von Lotus Travels nach Erhalt der Restzahlung/Gesamtzahlung (frühestens zwei Wochen vor Abfahrt) und dem Vorliegen der vollständigen Passdaten der von dem Reiseteilnehmer angemeldeten weiteren Reiseteilnehmer versandt.

    3. Für den Fall, dass die Anzahlung und/oder die Restzahlung aus vom Reiseteilnehmer zu verantwortenden Gründen nicht fristgemäß erfolgt, behält sich Lotus Travels vor, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Reiseteilnehmer mit Rücktrittskosten gemäß § 5 zu belasten.

    § 3 Leistungsänderungen

    1. Lotus Travels ist berechtigt, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen nachträgliche Änderungen der einzelnen Reiseleistungen vorzunehmen, soweit die Änderungen und Abweichungen nicht erheblich sind, insbesondere den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen, nach Abschluss des Reisevertrages notwendig geworden und nicht wider Treu und Glauben von Lotus Travels hervorgerufen worden sind.

    2. Lotus Travels ist verpflichtet, den Reiseteilnehmer über Leistungsänderungen und Leistungsabweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

    3. Im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Reiseteilnehmer unentgeltlich vom Vertrag zurücktreten, oder stattdessen die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn Lotus Travels in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reiseteilnehmer aus ihrem Angebot anzubieten. Der Reiseteilnehmer hat diese Rechte unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach der Erklärung über die Änderung durch Lotus Travels geltend zu machen.

    § 4 Preisänderungen

    1. Lotus Travels behält sich vor, die mit der Buchung bestätigten Preise im Falle einer nach Vertragsschluss eingetretenen Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse wie folgt zu ändern:

    1.1. Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem ursprünglich vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss entstehen bzw. notwendig werden und die von Lotus Travels nicht herbeigeführt worden sind, die zudem auch nicht erheblich sind, und die damit nicht zu einer wesentlichen Änderung der Reiseleistung führen und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen, sind gestattet.

    1.2. Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren Lotus Travels gegenüber erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.

    1.3. Verändern sich nach Vertragsschluss die Wechselkurse, kann der Reisepreis in dem Umfang erhöht werden, in dem sich die Kosten für die Erbringung der Reiseleistungen für Lotus Travels tatsächlich erhöht haben.

    2. Lotus Travels verpflichtet sich, dem Reiseteilnehmer die Berechnungsgrundlage des geänderten Reisepreises zu übermitteln und auf dessen Wunsch zu erläutern.

    3. im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat Lotus Travels den Reiseteilnehmer innerhalb einer Frist von drei Tagen ab Kenntnis der nachträglichen Änderung des Reisepreises hiervon in Kenntnis zu setzen

    4. Bei einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde berechtigt, ohne Kosten vom Reisevertrag zurückzutreten. Allerdings muss der Reiseteilnehmer dieses Recht innerhalb einer angemessenen Frist bzw. ansonsten unverzüglich nach dem Erhalt der Änderungsmitteilung gegenüber Lotus Travels geltend machen. Wenn der Reiseteilnehmer gegenüber Lotus Travels reagiert und der Vertragsänderung zustimmt, gilt der neue Vertrag als abgeschlossen. Ansonsten kann der Kunde auch die Teilnahme an einer Ersatzreise verlangen, sofern ihm eine solche angeboten wird, oder unentgeltlich vom Vertrag zurücktreten. Wenn innerhalb der angemessenen Frist nicht reagiert wird, gilt die mitgeteilte Änderung als angenommen.

    § 5 Rücktritt durch den Reiseteilnehmer vor Reisebeginn, Stornokosten, Umbuchung, Ersatzperson

    1. Der Reiseteilnehmer kann vor Reisebeginn jederzeit durch Erklärung gegenüber Lotus Travels vom Reisevertrag zurücktreten. Wurde die Reise in einem Reisebüro gebucht, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Es wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären. Maßgebend für den Rücktrittszeitpunkt ist der Zugang der Rücktrittserklärung.

    1.1. Im Fall des Rücktritts durch den Reiseteilnehmer verliert Lotus Travels den Anspruch auf den Reisepreis, kann aber eine angemessene Entschädigung für die getroffenen Reisevorkehrungen und ihre Aufwendungen verlangen. Dem Reiseteilnehmer bleibt der Nachweis eines niedrigeren oder gar nicht entstandenen Schadens unbenommen. Ein Entschädigungsanspruch besteht nicht, soweit ein Fall höherer Gewalt vorliegt oder der Rücktritt von Lotus Travels zu vertreten ist. Höhere Gewalt liegt insbesondere dann vor, wenn die Umstände, die zum Rücktritt geführt haben, unvermeidbar und außergewöhnlich sind. Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle von Lotus Travels unterliegen und sich Ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.

    1.2. Für den Fall, dass der Kunde vor Reisebeginn zurücktritt oder die Reise nicht antritt, definiert Lotus Travels die unter Punkt 1.2 genannte Entschädigung auf Basis des Zeitpunkts des Zugangs der Rücktrittserklärung, bezogen auf den jeweiligen Reisepreis und des Datums des Zugangs der Rücktrittserklärung, wie folgt:

     Bis 50 Tage vor Reiseantritt: 25 % des Reisepreises, mindestens 100€

    44-31 Tage vor Reiseantritt: 30 % des Reisepreises

    29-24. Tag vor Reiseantritt: 40 % des Reisepreises

    23-17. Tag vor Reiseantritt: 60 % des Reisepreises

    ab dem 16. Tag vor Reiseantritt: 90 % des Reisepreises

    ab dem 7 Tag vor Reiseantritt: 100 % des Reisepreises

    bei Nichtantritt der Reise: 100 %

    1.3. Lotus Travels ist berechtigt, anstelle der vorstehenden Entschädigungspauschalen eine höhere, individuell berechnete Entschädigung zu fordern, soweit nachgewiesen wird, dass Lotus Travels wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Entschädigungspauschale entstanden sind. In diesem Fall ist Lotus Travels allerdings verpflichtet, diese erhöhte Entschädigung konkret zu berechnen und dem Reiseteilnehmer darzulegen.

    1.4. Nur-Flüge (Spartarif)

    Stornogebühren für Linienflüge/Specials werden nach den Bedingungen der entsprechenden Fluglinien abgerechnet, die der Rechnung zu entnehmen sind.

    Wir weisen Sie ausdrücklich darauf hin, dass wir hinsichtlich aller Flüge nur als Vermittler für die jeweilige Fluggesellschaft handeln.

    1.5. Weist der Reiseteilnehmer einen niedrigeren oder gar nicht entstandenen Schaden nach, ist er nur zur Bezahlung der tatsächlich angefallenen Kosten verpflichtet.

    2. Im Falle des Nichtantritts der Reise steht Lotus Travels ebenfalls eine Entschädigung entsprechend den Ziff. 1.1. bis 1.5. zu.

    4. Der Reisende kann innerhalb einer angemessenen Frist vor Reisebeginn auf einem dauerhaften Datenträger erklären, dass eine Ersatzperson in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Die Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie Lotus Travels spätestens sieben Tage vor Reisebeginn zugeht.

    4.1. Lotus Travels kann dem Eintritt der Ersatzperson widersprechen, wenn diese den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder ihrer Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.

    4.2. Lotus Travels kann vom Reisenden oder der Ersatzperson die Erstattung tatsächlich entstandener und angemessener Mehrkosten verlangen, die durch den Eintritt der Ersatzperson entstehen. Lotus Travels hat dem Reisenden einen Nachweis darüber zu erteilen, in welcher Höhe durch den Eintritt der Ersatzperson Mehrkosten entstanden sind.

    4.3. Der Reisende und die Ersatzperson haften gegenüber Lotus Travels als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt der Ersatzperson entstehenden Mehrkosten

    § 6 Reiseversicherungen

    Eine Reiserücktrittskostenversicherung oder eine Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit ist im Reisepreis nicht enthalten. Bei Rücktritt vor Reiseantritt entstehen Stornokosten. Bei Reiseabbruch können zusätzliche Rückreise- und sonstige Mehrkosten entstehen. Deshalb empfiehlt sich der Abschluss entsprechender Versicherungen.

    § 7 Mitwirkungspflichten des Reiseteilnehmers bei Mängeln

    1. Sollte eine Reiseleistung nicht vertragsgemäß erbracht werden, kann der Reiseteilnehmer Abhilfe verlangen. Lotus Travels kann die Abhilfe nur verweigern, wenn diese einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.

    Der Reiseteilnehmer verpflichtet sich, auftretende Mängel unverzüglich der von Lotus Travels beauftragten Reiseleitung oder der örtlichen Agentur anzuzeigen.

    1.1. Über die Erreichbarkeit der örtlichen Reiseleitung oder Agentur wird der Reiseteilnehmer spätestens mit Übersendung der Reiseunterlagen unterrichtet.

    1.2. Sollte von Lotus Travels keine Reiseleitung eingesetzt und nach den vertraglichen Vereinbarungen auch nicht geschuldet sein, so ist der Reiseteilnehmer verpflichtet, Lotus Travels direkt unverzüglich Nachricht über die Beanstandungen zu geben und um Abhilfe zu ersuchen. Der Kontakt mit Lotus Travels kann unter der in den Reiseunterlagen angegebenen Adresse aufgenommen werden. Die Obliegenheit zur Mängelanzeige besteht nur dann nicht, wenn diese für den Reiseteilnehmer einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.

    2. Leistet Lotus Travels nicht innerhalb einer angemessenen Frist Abhilfe, kann der Reiseteilnehmer selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Die Aufwendungen hat er gegenüber Lotus Travels nachzuweisen. Der Bestimmung einer Frist durch den Reiseteilnehmer bedarf es nicht, sofern Lotus Travels die Abhilfe endgültig verweigert oder wenn die sofortige Abhilfe durch ein besonderes Interesse des Reiseteilnehmers geboten ist. Diese Ansprüche bestehen nicht, wenn die dem Reisenden obliegende Mängelanzeige verschuldet unterbleibt.

    3. Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Reiseteilnehmer eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung). Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.

    4. Wird die Reise infolge eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt und leistet Lotus Travels innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reiseteilnehmer im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag kündigen. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn Lotus Travels bzw. seine Beauftragten (Reiseleitung, örtliche Agentur) eine vom Reiseteilnehmer bestimmte, angemessene Frist haben verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder von Lotus Travels oder seinem Beauftragten verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. Dasselbe gilt, wenn dem Reiseteilnehmer die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem Grund nicht zuzumuten ist.

    5. Der Reiseteilnehmer verpflichtet sich, eingetretene Schäden gering zu halten, den Eintritt eines Schadens möglichst abzuwenden und Lotus Travels auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die Lotus Travels weder kennt noch kennen muss.

    § 8 Reisegepäck

    Verlust, Beschädigungen oder Verspätungen von Reisegepäck sind unverzüglich dem Beförderungsunternehmen anzuzeigen. Bei Flugreisen sollte dies sofort am Flughafen erfolgen.

    Das Beförderungsunternehmen ist zur Ausstellung einer schriftlichen Bestätigung (bei Flugreisen: Property Irregularity Report, PIR) verpflichtet. Diese Bestätigung ist sorgfältig aufzubewahren.

    Folgende Fristen sind zu beachten:

    • Bei Beschädigung des Gepäcks: Schriftliche Anzeige innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt des Gepäcks.

    • Bei verspätetem Gepäck: Schriftliche Anzeige innerhalb von 21 Tagen nach Aushändigung.

    • Bei Verlust: Das Gepäck gilt nach 21 Tagen als verloren. Eine schriftliche Anzeige sollte so bald wie möglich erfolgen.

    Ohne fristgerechte Anzeige besteht die Gefahr eines Anspruchsverlustes.

    Die Haftung für Schäden an Reisegepäck liegt beim Beförderungsunternehmen und richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben des Montrealer Übereinkommens. Die Haftung ist auf maximal 1.288 Sonderziehungsrechte (ca. 1.500 Euro) begrenzt.

    § 9 Haftung

    1. Die vertragliche Haftung von Lotus Travels für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,

    a) soweit ein Schaden des Reiseteilnehmers weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder

    b) soweit Lotus Travels für einen dem Reiseteilnehmer entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

    2. Die deliktische Haftung von Lotus Travels für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist pro Reiseteilnehmer ebenfalls auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Unberührt bleiben möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche im Zusammenhang mit Reisegepäck nach dem Montrealer Übereinkommen.

    3. Lotus Travels haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. zusätzlich zur Reise gebuchte Beförderungsleistungen zum ausgeschriebenen Ausgangsort oder vom ausgeschriebenen Zielort der Reise, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausflüge), wenn sie unter Angabe des vermittelten Vertragspartners in der Leistungsbeschreibung und Buchungsbestätigung so eindeutig als Fremdleistungen gekennzeichnet werden, dass der Reiseteilnehmer erkennen kann, dass die Leistungen nicht Bestandteil der Reiseleistung von Lotus Travels sind.

    Dieser Haftungsausschluss gilt nicht

    a) für die Beförderung des Reiseteilnehmers vom ausgeschriebenen Ausgangsort zum ausgeschriebenen Zielort der Reise, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise, oder

    b) soweit Schäden des Reiseteilnehmers durch die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von Lotus Travels verursacht werden.

    § 10 Verjährung, Abtretungsverbot, Aufrechnung

    1. Die Abtretung von Ansprüchen des Reiseteilnehmers gegen Lotus Travels an Dritte wird ausgeschlossen. Dies gilt nicht für mitreisende Familienmitglieder oder Lebenspartner oder Gruppenmitglieder für die der Teilnehmer die Reise mitgebucht hat.

    2. Der Reiseteilnehmer kann nur mit von Lotus Travels unbestrittenen und mit rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

    § 11 Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften, Zoll- und Devisenvorschriften

    1. Der Reiseteilnehmer wird eindringlich darauf hingewiesen, dass das Beschaffen und Mitführen der notwendigen Reisedokumente, erforderliche Impfungen und das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften in seiner Verantwortung stehen.

    § 12 Rechtswahl, Gerichtsstand

    1. Auf den Reisevertrag und das gesamte Rechtsverhältnis zwischen Lotus Travels und dem Reisenden findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

    2. Findet bei Klagen des Reiseteilnehmers gegen Lotus Travels im Ausland für die Haftung von Lotus Travels dem Grunde nach nicht deutsches Recht Anwendung, findet bezüglich der Rechtsfolgen (z. B. Art, Umfang, Höhe) ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

    3. Der Reiseteilnehmer bzw. Vertragspartner von Lotus Travels kann nur an seinem

    Wohnsitz verklagt werden, es sei denn, es handelt sich um Vollkaufleute, Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Für diese wird als Gerichtsstand der Sitz des Reiseveranstalters vereinbart.

    4. Die vorstehenden Bestimmungen (Ziff. 1–4) gelten nicht,

    a) soweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Ab kommen, die auf den Reisevertrag anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Reiseteilnehmers ergibt oder

    b) soweit auf den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, dem der Reisende angehört, für den Reiseteilnehmer günstigere Bestimmungen als die vorstehenden Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften enthalten.

    § 13 Sonstiges

    Enthalten diese AGB Lücken oder sind einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Gleiches gilt für die Wirksamkeit des abgeschlossenen Reisevertrages. Die Parteien sind sich einig, daß dann Regelungen getroffen werden, die vom Sinn und Zweck her dem Inhalt der unwirksamen AGB und deren Bestimmung am nächsten kommt.